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AGBs

Als Baumanagement- und Ingenieurbüro kommen Bedingungen zu mehreren Teilbereichen unserer Leistungen zur Anwendung.

  • I. PRÄAMBEL
    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Planungsleistungen (kurz AGB Planung) sind als Ergänzung zum Mustervertrag „Planungsleistungen“ gedacht und sollen gemeinsam mit diesem verwendet werden. Allfällige Widersprüche mit anderen von der Bundesinnung Bau empfohlenen AGB sind dahingehend aufzulösen, dass die Bestimmungen der jeweiligen AGB im jeweiligen Leistungsteil vorangehen; im Bereich der Objektplanung verdrängen also die AGB Planung andere AGB.


    II. TEILLEISTUNGEN
    Die Teilleistungen setzen sich aus der Grundleistung und allfälligen optionalen Nebenleistungen zusammen. Die optionalen Nebenleistungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden; in allen anderen Fällen wird nur die Grundleistung Vertragsinhalt.

     

    1. Vorleistungen/Grundlagenermittlung

      1. Klärung der Aufgabenstellung (Definition von Zielen & Nicht-Zielen, Klärung technischer, wirtschaftlicher, funktioneller und gestalterischer Grundsatzfragen entsprechend der Tiefe der Leistungsphase).

      2. Analyse der Grundlagen und Klärung der Rahmenbedingungen.
        Optionale Leistung: Umfeldanalyse

      3. Beratung zum gesamten Leistungsbedarf.
        Optionale Leistung: Raum- und Funktionsprogramm
        Optionale Leistung: Machbarkeitsstudie

      4. Erhebung der Bebauungsvorgaben.
        Optionale Leistung: Standortanalyse
        Optionale Leistung: Bestandsanalyse

      5. Formulierung von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer, an der Planung fachlich Beteiligter.
        Optionale Leistung: Wettbewerbsvorbereitung

      6. Zusammenfassung der Ergebnisse.
        Optionale Leistung: Umweltverträglichkeitsprüfung.
        Optionale Leistung: Planungskonzept für den Betrieb.
        Optionale Leistung: Vorbereitungen für die Behördenverfahren.

    2. Vorentwurfsplanung

      1. Klärung der Aufgabenstellung, Analyse der Grundlagen und Klärung der Rahmenbedingungen.

      2. Grundsätzlicher Lösungsvorschlag nach den bekannt gegebenen Anforderungen, der Analyse der Grundlagen oder des Bauprogramms, in der Regel im Maßstab 1:200, einschließlich aller Besprechungsskizzen (dafür erforderliche Grundlagen: Lage- und Höhenplan, Aufmaßpläne des Bestandes, rechtliche Festlegungen bzw. Bebauuungsbestimmungen, Raum- und Funktionsprogramm).
        Optionale Leistung: Untersuchung von alternativen Lösungsmöglichkeiten
        mit skizzenhafter Darstellung und Bewertung (Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung).

      3. Kostenschätzung

      4. Terminrahmen inkl. relevanter Meilensteine.

      5. Erläuterungsbericht

      6. Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen.

      7. Vorverhandlungen mit Behörden und den an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit.

      8. Zusammenstellen der Vorentwurfsergebnisse aller fachlich Beteiligten.
        Optionale Leistung: Konzept für die Optimierung des Bauwerkes bzgl. Lebenszykluskosten, Analysen für energiesparendes und umweltverträgliches Bauen im Rahmen der Vorentwurfsplanung.

      9. Koordination und Integration der Beiträge der an der Planung fachlich Beteiligten.
        Optionale Leistung: Besondere Darstellungen, Animation, Schaubilder.
        Optionale Leistung: Verkaufs-, Marketingunterlagen.
        Optionale Leistung: Modelle
        Optionale Leistung: Überarbeiten und Nachführen der Vorentwurfsplanung aufgrund geänderter Anforderungen bzw. aus anderen Umständen, die der Planer nicht zu vertreten hat.

      10. Beratung und Vertretung des Bauherrn in Planungsbelangen.

    3. Entwurfsplanung

      1. Durcharbeitung des grundsätzlichen Lösungsvorschlages der Bauaufgabe aufgrund des genehmigten Vorentwurfs unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen.

      2. Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfes in solcher Durcharbeitung, dass dieser ohne grundsätzliche Änderung als Grundlage für die weiteren Teilleistungen dienen kann
        (in der Regel in Grundrissen, Schnitten und Ansichten im Maßstab 1:100, bei raumbildenden Ausbauten M 1:50 bis M 1:20, insbesondere mit Einzelheiten der Wandabwicklung, Farb-, Licht- und Materialgestaltung, Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen).

      3. Kostenberechnung (abgeleitet aus Kostenschätzung).

      4. Grobterminplan inkl. relevanter Vorgänge (Terminrahmen wird schrittweise verfeinert).

      5. Vorverhandlung mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit.
        Optionale Leistung: Optimierung des Bauwerkes bzgl. Lebenszykluskosten,
        Analysen für energiesparendes und umweltverträgliches Bauen im Rahmen der Entwurfsplanung.

      6. Objektbeschreibung mit Erläuterungen.

      7. Koordination und Integration der Beiträge der an der Planung fachlich Beteiligten.

      8. Zusammenstellung der Entwurfsunterlagen.
        Optionale Leistung: Überarbeiten und Nachführen der Entwurfsplanung aufgrund geänderter Anforderungen bzw. aus anderen Umständen, die der Planer nicht zu vertreten hat.
        Optionale Leistung: funktionale Ausschreibung.
        Optionale Leistung: Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techniken, wie Modelle, virtuelle Aufbereitungen usw.

      9. Beratung und Vertretung des Bauherrn in Belangen der Planung.

    4. Einreichplanung und Genehmigungsverfahren

      1. Durchführung der für die baubehördliche Bewilligung erforderlichen Erhebungen sowie Abklärungen.

      2. Erarbeitung der erforderlichen Zeichnungen und Schriftstücke auf der Grundlage des Entwurfes, soweit diese nicht von Sonderfachleuten zu erbringen sind.
        Optionale Leistung: detailliertere Optimierung des Bauwerkes bzgl. Lebenszykluskosten,
        Detailanalysen für energiesparendes und umweltverträgliches Bauen im Rahmen der Einreichplanung.

      3. Beratung und Vertretung des Bauherrn in Belangen der Planung.

      4. Mitwirkung bei Erläuterungen und notwendigen Verhandlungen mit Behörden, Sonderfachleuten und sonstigen mit der Planung im Zusammenhang stehenden Dritten im Einvernehmen mit dem Bauherrn im Zuge der Genehmigungsverfahren.
        Optionale Leistung: Mitwirkung bei Berufungsverfahren.
        Optionale Leistung: Erstellung von Unterlagen oder Mitwirkung an der Erarbeitung von Unterlagen für zusätzlich erforderlicheGenehmigungen oder Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen (z.B. Betriebsanlagengenehmigung, materienrechtliche Genehmigung, [Wasser- Naturschutz-, Forstrecht udgl].)
        Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung.
        Optionale Leistung: Überarbeiten und Nachführen der Einreichplanung aufgrund geänderter Anforderungen bzw. aus anderen Umständen, die der Planer nicht zu vertreten hat (z.B. unvorhersehbare Auflagen durch die Behörden, stattgegebene Einsprüchen von Beteiligten beim Genehmigungsverfahren)
        Optionale Leistung: Verfeinern der Kostenberechung.
        Optionale Leistung: Verfeinern der Terminplanung.

    5. Ausführungsplanung und Details

      1. Durcharbeitung auf Grund des genehmigten Entwurfs unter Berücksichtigung der behördlichen Bewilligungen und der Beiträge der anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Sonderfachplaner) mit allen für die Ausführung notwendigen Angaben.

      2. Zeichnerische Darstellung des Bauwerkes mit allen für die Ausführung notwendigen Angaben, z.B. endgültige, vollständige Ausführungs- und Detailzeichnungen in den jeweils erforderlichen Maßstäben mit Eintragung der erforderlichen Maßangaben, Materialbestimmungen und textlichen Ausführungen (exkl. Montage- und Werkstattzeichnungen).
        Optionale Leistung: Spezialoptimierungen des Bauwerkes bzgl. Lebenszykluskosten, Spezialanalysen für energiesparendes und umweltverträgliches Bauen im Rahmen der Ausführungsplanung.

      3. Koordination und Integration der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligten.
        Optionale Leistung: Ausbessern und Anfertigen von Planungsleistungen, die im Zuständigkeitsbereich anderer an der Planung fachlich Beteiligten liegen.
        Optionale Leistung: Überprüfung und Freigabe von Werkzeichnungen der ausführenden Firmen und anderer Planer, sowie letzte Klärung von erforderlichen, die Planung ergänzenden konstruktiven Einzelheiten.
        Optionale Leistung: Überarbeiten und Nachführen der Ausführungsplanung aufgrund geänderter Anforderungen bzw. aus anderen Umständen, die der Planer nicht zu vertreten hat.

    6. Ausschreibungsunterlagen

      1. Ausarbeiten der Leistungsbeschreibung (inkl. Baubeschreibung).

      2. Ermittlung der Mengen als Grundlage des Leistungsverzeichnisses (auch unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter [Sonderfachplaner])

      3. Erstellen des Leistungsverzeichnisses (möglichst positionsweise nach Gewerken, ggf. unter Verwendung standardisierter Leistungsbeschreibungen).

      4. Einarbeiten von Terminvorgaben für Bauvertrag (abgeleitet aus Terminplan).

      5. Abstimmung und Koordination der Leistungsbeschreibung (inkl. LV) der an der Planung fachlich beteiligten Sonderfachleute.
        Optionale Leistung: Kostenanschlag (unter Verwendung der Kostenanschläge der anderen an der Planung fachlich Beteiligten)
        Optionale Leistung: Erstellung der Ausschreibungsunterlagen mit einer funktionalen Leistungsbeschreibung.
        Optionale Leistung: Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsgruppen.
        Optionale Leistung: Überarbeiten und Nachführen der Ausschreibungsunterlagen aufgrund geänderter Anforderungen bzw. aus anderen Umständen, die der Planer nicht zu vertreten hat.

    7. Oberleitung

      1. Oberleitung (Mitwirkung) bei der Vergabe

        1. Zusammenstellung der Ausschreibungsunterlagen für alle Leistungsbereiche.

        2. Durchführung der Ausschreibung.

        3. Einholung der Angebote.

        4. Überprüfung und Bewertung der Angebote.
          Optionale Leistung: Prüfung und Bewertung freier Alternativen.

        5. Klärende Gespräche mit den Bietern.

        6. Erstellung eines Vergabevorschlages.

        7. Mitwirkung bei der Auftragsersteilung.
          Optionale Leistung: spezielle Aufstellung, Sonderprüfung (z.B. vertiefte Angebotsprüfung die über das übliche Maß hinausgeht) nach speziellen Anforderungen des AG.
          Optionale Leistung: Mitwirkung bei Nachprüfungsverfahren und bei Einsprüchen (z.B. bei Verhandlungen bei BVKK und BVA oder Vergabekontrollsenaten).

      2. Oberleitung in der Bauphase

        1. Überprüfung und Freigabe von Werkzeichnungen der ausführenden Firmen, sowie letzte Klärung von erforderlichen, die Planung ergänzenden konstruktiven Einzelheiten.

        2. Aufstellung eines Bauablaufplanes für die Bauphase (in Abstimmung mit der ÖBA und den ausführenden Unternehmen).

        3. Feststellung der anweisbaren Teil- und Schlusszahlungen unter Zugrundelegung der Prüfergebnisse der örtlichen Bauaufsicht (in Abstimmung mit der ÖBA).

        4. Kostenfeststellung nach Freigabe Schlussrechnung (in Abstimmung mit der ÖBA).
          Optionale Leistung: Aufstellung eines Zahlungsplanes, Aufstellung eines Finanzierungsplanes.
          Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Kreditbeschaffung.
          Optionale Leistung: Kostenverfolgung nach speziellen Anforderungen des AG.
          Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Behandlung von Mehr- und Minderkostenforderungen der ausführenden Unternehmen.
          Optionale Leistung: Überarbeiten der Planung in der Bauphase aufgrund geänderter Anforderungen bzw. aus anderen Umständen, die der Planer nicht zu vertreten hat.

      3. Künstlerische Oberleitung in der Bauphase

        1. Künstlerische Oberleitung in der Bauphase (Überwachung der Herstellung des Bauwerkes auf Übereinstimmung mit den gestalterischen Vorgaben).

        2. Letzte Klärung von funktionellen, technischen und gestalterischen Einzelheiten von der Planung bis zur Mitwirkung an der Schlussabnahme des Bauwerkes.
          Optionale Leistung: Beratung in weiteren gestalterischen und künstlerischen Belagen, die nicht mit der Bemessungsgrundlage abgedeckt sind. (z.B. Kunst am Bau).

    8. Dokumentation und Nachbetreuung

      1. Dokumentation
        Optionale Leistung: Aufstellen von Plan-, Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen.

      2. Projektanalyse inkl. Aufbereitung der Ergebnisse der Kostenfeststellung.
        Optionale Leistung: Erstellen von Bestandsplänen.
        Optionale Leistung: Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen.
        Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen (in Abstimmung mit der ÖBA).
        Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Überwachung der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten (in Abstimmung mit der ÖBA).
        Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen.
        Optionale Leistung: Objektbeobachtung
        Optionale Leistung: Objektverwaltung
        Optionale Leistung: Begehungen nach Übergabe.
        Optionale Leistung: Nachbetreuung ( z.B. Überwachung Wartungs- und Pflegeleistungen).
        Optionale Leistung: Aufarbeiten des Zahlenmaterials (inkl. Kostenfeststellung) für eine Objektdatei und Kostenrichtwerte.
        Optionale Leistung: Überprüfen der Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse.
        Optionale Leistung: Vorbereitung für und Mitwirkung bei Außerstreitverfahren vor Schiedsgerichten sowie bei Streitverfahren vor ordentlichen Gerichten.

    9. Sonstige Teilleistungen
      Optionale Leistung: Erstellung Raumbuch.
      Optionale Leistung: Brandschutzplanung und Fluchtwegorientierungsplanung.
      Optionale Leistung: Einrichtungsplanung.
      Optionale Leistung: Planung der Außenanlagen.


    III. SUBUNTERNEHMER
    Der Auftragnehmer kann jederzeit Teile der eigenen Leistung auf eigene Rechnung an Subunternehmer vergeben. Diese Klausel gilt nicht für öffentliche Auftraggeber iSd BVergG.


    IV. VOM AUFTRAGGEBER ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE UNTERLAGEN
    Dem Auftraggeber gebührt keine Vergütung für von ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen. Der Auftragnehmer hat nach Abschluss der Planungsarbeiten Pläne und behördliche Schriftstücke, soweit sie ihm im Original übergeben wurden, zurückzugeben. In allen anderen Fällen muss eine Rückgabe nur erfolgen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.


    V. HONORAR

    1. Honorararten
      Werden die AGB Planung vereinbart, so gelten für die Honorararten folgende Definitionen:
      - Selbstkostenerstattungshonorar ist das für eine bestimmte Zeiteinheit (im Zweifelsfall für eine Stunde zu 60 Minuten) je Leistungsgruppe angegebene Honorar. Dabei wird zwischen 4 Leistungsgruppen unterschieden (1. Baumeister, 2. gehobene Fachkraft, 3. Fachkraft, 4. Gehilfen). Bei der Abrechnung ist der jeweilige Stundensatz mit den erbrachten Zeiteinheiten zu multiplizieren. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber mit dem Überschreiten eines geschätzten Stundenaufwands auf die Überschreitung hinzuweisen.
      - Einheitspreishonorar ist das für eine bestimmte Einheit (zB Bauwerksgröße) angegebene Honorar. Bei der Abrechnung ist der jeweilige Einheitssatz mit den erbrachten Einheiten zu multiplizieren.
      - Pauschalhonorar ist das für den vereinbarten Leistungsumfang in einem Betrag angegebene Honorar.

    2. Planänderungen
      Sind aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, Planänderungen erforderlich, so sind diese Planänderungen als Zusatzleistung zu betrachten und dem Auftragnehmer gebührt dafür ein (zusätzliches) Selbstkostenerstattungshonorar, soweit keine andere Berechnungsmethode vereinbart wurde.

    3. Selbstkostenhonorar für Zusatzleistungen und Leistungsänderungen
      Leistungen, die über die vereinbarte Leistung (das ist die Teilleistung, für die ein Einheitspreis- Pauschalhonorar bezahlt wird) hinausgehen, haben nach stundenmäßigem Aufwand abgegolten zu werden. In diesem Fall hat der Auftragnehmer über Aufforderung des Auftraggebers eine Schätzung vorzunehmen, wie viele Stunden für die Leistung erforderlich sein werden.

    4. Wertsicherung
      Sämtliche Beträge sind mit dem Prozentsatz, zu dem die Gehälter des „Kollektivvertrags für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie“ (abgeschlossen von der Bundesinnung Bau und dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und der Gewerkschaft der Privatangestellten andererseits) angehoben werden, wertgesichert. Wird bei einem Kollektivvertragsabschluss kein einheitlicher Prozentsatz vereinbart, so ist der Prozentsatz aus der Gehaltserhöhung der Gruppe „A3 nach dem 6. Jahr“ zu berechnen. Die Umrechnung findet für Leistungen, die ab dem Tag des Wirksamwerdens des Kollektivvertragsabschlusses erbracht werden, statt (z.B. werden per 1.5. eines Jahres die kollektivvertraglichen Gehälter angehoben, so findet die Honorarumrechnung für Leistungen, die ab dem 1.5. dieses Jahres erbracht werden, statt).
      Diese Wertsicherungsklausel gilt nicht für Verträge, die mit Verbrauchern (iSd KSchG) abgeschlossen wurden.

    5. Umsatzsteuer
      Beim Angebot sind die jeweiligen Honorare jeweils in Nettobetrag, Umsatzsteuer und Bruttobetrag aufzuschlüsseln. Nicht aufgeschlüsselte Honorare gelten als Bruttobetrag.

    6. Zahlungsfrist
      Für die im Planungsvertrag vereinbarten Zahlungen gilt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, eine Zahlungsfrist von 14 Tagen abzugsfrei.


    VI. NEBENKOSTEN
    Nachstehende Nebenleistungen sind, sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart, vom Honorar nicht umfasst und sind vom Auftragnehmer mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen zu ersetzen.
     

    1. Kostenersatz für die Grundlagenermittlung
      Sofern der Auftraggeber nicht die entsprechenden Grundlagen zur Verfügung stellt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese einzuholen. Dabei entstehende Barauslagen (dh Kosten, die der Auftragnehmer bezahlen muss), sind vom Auftragnehmer zu ersetzen.

    2. Kostenersatz im Bauverfahren
      Die von der Baubehörde vorgeschriebenen Verfahrenskosten sind – sofern der Auftragnehmer diese Kosten vorläufig übernommen hat – zu ersetzen. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, mit diesen Kosten in Vorlage zu treten.

    3. Kostenersatz für zusätzliche Planausfertigungen
      Der Auftragnehmer ist verpflichtet, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, die Pläne in 5-facher Ausfertigung auszuhändigen. Zusätzliche Planausfertigungen werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.


    VII. URHEBERRECHT
    Das Werk des Auftragnehmers steht unter dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Der Auftragnehmer bleibt trotz Zahlung des Entgelts Urheber. Der Auftraggeber hat das Recht, das geplante Bauwerk auf dem vorgesehenen Grundstück einmal zu errichten. Veräußert der Auftraggeber das Grundstück, so gehen seine Rechte, wenn er alle Leistungen an den Auftragnehmer erbracht hat, auf den Rechtsnachfolger über. Hat er noch nicht sämtliche Gegenleistungen erbracht, bedarf die Übertragung von Rechten der Zustimmung des Auftragnehmers.


    VIII. AUFBEWAHRUNG VON PLÄNEN
    Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Baupläne länger als 3 Jahre aufzubewahren. Auf die spätere Ausfolgung von Plänen besteht kein Rechtsanspruch.
    Erfolgt dennoch eine Ausfolgung, so ist diese gesondert zu vergüten, wobei die Höhe dieser Vergütung eigens vereinbart werden muss.


    IX. VOLLMACHT
    Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer zur Vornahme sämtlicher notwendiger Planeinsichten und Verfahrenshandlungen im behördlichen Bauverfahren.


    X. GERICHTSSTAND
    Als Gerichtsstand gilt dasjenige Gericht als vereinbart, in dessen Sprengel der Firmensitz des Auftragnehmers liegt.
    Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Verbrauchern iSd KSchG.

    1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

      1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer und dem Ingenieurbüro.

      2. Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

    2. Angebote, Nebenabreden

      1. Die Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.

      2. Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

      3. Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

    3. Auftragserteilung

      1. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

      2. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Ingenieurbüro um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.

      3. Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

      4. Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.

      5. Das Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Ingenieurbüros Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat das Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.

         

    4. Gewährleistung und Schadenersatz

      1. Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.

      2. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

      3. Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.

      4. Hat das Ingenieurbüro in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:

        1. bei Rücktritt und bei Personenschäden ohne Begrenzung,

        2. in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen:
          – bei einer Auftragssumme bis 250.000,00 Euro: höchstens 12.500,00 Euro;
          – bei einer Auftragssumme über 250.000,00 Euro: 5 % der Auftragssumme, jedoch höchstens 750.000,00 Euro.

        3. Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.

    5. Rücktritt vom Vertrag

      1. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

      2. Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.

      3. Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.

      4. Ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.

    6. Honorar, Leistungsumfang

      1. Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.

      2. In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.

      3. Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.

      4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.

      5. Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 30 Tagen ab Rechnungslegung auf das vom Ingenieurbüro genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.

    7. Erfüllungsort
      Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros.

    8. Geheimhaltung

      1. Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.

      2. Das Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

    9. Schutz der Pläne

      1. Das Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.

      2. Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.

      3. Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros anzugeben.

      4. Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat das Ingenieurbüro Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.

    10. Rechtswahl, Gerichtsstand

      1. Für Verträge zwischen Auftraggeber und Ingenieurbüro kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.

      2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Ingenieurbüros vereinbart.

     

    Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz

    1. Der Auftragnehmer ist gemäß § 80 WTBG 2017 verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten entgegen stehen.

    2. Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Auftragnehmers (insbesondere Ansprüche auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Auftragnehmer (insbesondere Schadenersatzansprüche des Auftraggebers oder Dritter gegen den Auftragnehmer) notwendig ist, ist der Auftragnehmer von seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht entbunden.

    3. Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche berufliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

    4. Der Auftragnehmer ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) hinsichtlich aller im Rahmen des Auftrages verarbeiteter personenbezogenen Daten. Der Auftragnehmer ist daher befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Grenzen des Auftrages zu verarbeiten. Dem Auftragnehmer überlassene Materialien (Papier und Datenträger) werden grundsätzlich nach Beendigung der diesbezüglichen Leistungserbringung dem Auftraggeber oder an vom Auftraggeber namhaft gemachte Dritte übergeben oder wenn dies gesondert vereinbart ist vom Auftragnehmer verwahrt oder vernichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt Kopien davon aufzubewahren soweit er diese zur ordnungsgemäßen Dokumentation seiner Leistungen benötigt oder es rechtlich geboten oder berufsüblich ist.

    5. Sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber dabei unterstützt, die den Auftraggeber als datenschutzrechtlich Verantwortlichen treffenden Pflichten gegenüber Betroffenen zu erfüllen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den entstandenen tatsächlichen Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen. Gleiches gilt, für den Aufwand der für Auskünfte im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis anfällt, die nach Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Auftraggeber gegenüber Dritten diesen Dritten erteilt werden.

  • I. PRÄAMBEL
    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Örtliche Bauaufsicht (kurz AGB ÖBA) sind als Ergänzung zum Mustervertrag „Örtliche Bauaufsicht “ gedacht und sollen gemeinsam mit diesem verwendet werden.
    Allfällige Widersprüche mit anderen von der Bundesinnung Bau empfohlenen AGB sind dahingehend aufzulösen, dass die Bestimmungen der jeweiligen AGB im jeweiligen Leistungsteil vorangehen; im Bereich der Örtlichen Bauaufsicht verdrängen also die AGB ÖBA andere AGB.



    II. TEILLEISTUNGEN
    Die Teilleistungen setzen sich aus der Grundleistungen und allfälligen optionalen Nebenleistungen zusammen. Die optionalen Nebenleistungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden; in allen anderen Fällen wird nur die Grundleistung Vertragsinhalt. Die Fachbauaufsicht für Haustechnikgewerke ist nicht Teil des Leistungsbilds.

    Bauüberwachung und Koordination

    Örtliche Vertretung der Interessen des Bauherrn

    Ausübung des Hausrechtes (u.a. Vertretung nach außen, Aufrechterhaltung von Ruhe, Anstand und Ordnung, Schlichtung im Anlassfall, Ansprechpartner für Drit te).

    Überwachen der Ausführung des Werkes auf Übereinstimmung mit den behördlichen Vorschreibungen und dem Bauvertrag inkl. Ausführungs- pläne und Leistungsbeschreibung nach den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften.

    Örtliche Überwachung der Herstellung des Bauwerkes koordinierend bezüglich der Tätigkeiten der anderen an der Bauüberwachung fachlich Beteiligten (z.B. mit Projektleitung, Projektsteuerung, Begleitende Kontrolle).

    Örtliche Koordination der Vertreter des AG, aller AN und aller Lieferun- gen und Leistungen mit dem Ziel des ungestörten Zusammenwirkens aller an einem Bauprojekt Beteiligten.

    Besprechungsabwicklung (Vorbereitung, Leitung und Protokollierung der relevanten Besprechungen).

    Abruf von Regieleistungen (Art und Umfang ist im Rahmen des Vertrages explizit zu regeln).
    Optionale Leistung: Änderung von Arbeitsergebnissen (Teilergebnissen) aufgrund geänderter Anforderungen bzw. aus anderen Umständen, die die ÖBA nicht zu vertreten hat (z.B. auch Mehraufwände aufgrund nicht vorhersehbarer eigener Forcierungsmaßnahmen bzw. Mehrkosten aufgrund von Leistungsverdünnung).
    Optionale Leistung: Zusatzleistungen im Rahmen von Ersatzvornahmen (z.B. bei Konkurs, Verzug).
    Optionale Leistung: Generelle Einweisungen der ausführenden Unter- nehmen.

    Termin- und Kostenverfolgung

    Terminüberwachung (Soll-Ist-Vergleich) mit Melde- und Hinweispflicht bei Terminüberschreitungen (Erstellung des Terminplanes liegt nicht in ÖBA-Sphäre, Überschneidung mit Leistungen anderer Leistungs- gruppen).
    Optionale Leistung: Erstellung der Detailterminpläne in Abstimmung mit den ausführenden Unternehmen und den anderen an der Bauüberwachung fachlich Beteiligten.

    Mitwirkung bei der Kostenüberwachung (Liefern von entsprechenden Daten).
    Optionale Leistung: Durchführung der Kostenüberwachung (Soll-Ist- Vergleich) mit Melde- und Hinweispflicht bei Abweichungen.

    Qualitätskontrolle

    Plausibilitätsüberprüfung der in der Planung dargestellten Qualitäts- standards.

    Qualitäts- und Maßkontrolle im Rahmen einer Prüf- und Warnpflicht.
    Optionale Leistung: Durchführung von Untersuchungen, Messungen und Prüfungen (z.B. Gütenachweise, Vermessung).
    Optionale Leistung: Überwachung und Detailkorrektur beim Hersteller (Werksabnahme).
    Optionale Leistung: Prüfung der Ausführungs- bzw. Montagepläne der ausführenden Unternehmen auf grundsätzliche Übereinstimmung mit dem Projekt.

    Rechnungsprüfung

    Kontrolle der Aufmaßermittlung und -zusammenstellung (z.B. Aufmaßblätter) der ausgeführten Bauleistungen.

    Prüfung der Rechnungen (Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Vertrag hinsichtlich der Vergütungsberechtigung [Prüfung dem Grunde nach]; Prüfung auf Richtigkeit hinsichtlich des Vergütungsumfanges [Prüfung der Höhe nach], inkl. Leistungsabgrenzung von teilweise ausgeführten Leistungen bzw. Überprüfung auf Vollständigkeit; formale Überprüfung [inkl. Einhaltung von Fristen]; Nachprüfung der Preisum- rechnung bei vereinbarten veränderlichen Preisen).

    Prüfung und Abrechnung von Regieleistungen (Überprüfung des Ausmaßes der Regieleistungen analog zu den Bauleistungen hinsichtlich Vergütungsberechtigung und -umfang).

    Feststellen der anweisbaren Teil- und Schlusszahlungen.

    Bearbeitung von Mehr- und Minderkostenforderungen

    Mitwirkung bei der Behandlung von Mehr- und Minderkostenforderungen (Überprüfung formal [z.B. Anmeldung], dem Grunde nach und der Höhe nach).

    Mitwirkung bei der Erarbeitung von Grundlagen für das rasche Herbeiführen einer Entscheidung des Bauherrn und bei der Vermittlung zwischen ausführendem Unternehmen und Bauherr.
    Optionale Leistung: Verhandlungstätigkeit mit den ausführenden Unternehmen.
    Optionale Leistung: Zusatzleistungen für die Aufbereitung von Unterlagen für Rechtsstreitigkeiten und Claim-Abwehr.

    Übernahme und Abnahmen

    Mitwirkung bei der Abnahme der Bauleistungen (in Abstimmung mit den an der Planung und Bauüberwachung fachlich Beteiligten).

    Antrag auf behördliche Abnahmen.

    Teilnahme an entsprechenden Verfahren der behördlichen Abnahme.

    Mitwirkung bei der Übernahme und Schlussfeststellung.

    Prüfen der von den ausführenden Unternehmen zu erstellenden Dokumentation auf Vollständigkeit.
    Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Antragstellung auf Benützungsbewilligung bzw. Ausstellung einer Bestätigung an die Baubehörde über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung vor Benützung des Objektes (Fertigstellungsanzeige).
    Optionale Leistung: Ausarbeitung von Übergabeplänen im M 1:50 auf Grundlage der aktualisierten Ausführungsplanung mit Eintragung der Haustechnik-Bestandsunterlagen unter Verwendung der von anderen an der Planung fachlich Beteiligten bzw. ausführenden Firmen beige- stell ten Grundlagen.

    Mängelfeststellung und -bearbeitung

    Feststellung und Zuordnung von Bauschäden während der Bauphase.

    Feststellung und Auflistung der Gewährleistungsfristen.

    Feststellung von Mängeln.
    Optionale Leistung: Überwachung der Behebung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel.
    Optionale Leistung: Feststellen und Zuordnung von Mängeln nach der Übernahme.
    Optionale Leistung: Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bau- ausführenden Unternehmen.
    Optionale Leistung: Überwachung der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfrist der Genehmigungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten.

    Dokumentation

    Aufzeichnung des Baugeschehens (z.B. Führung des Baubuches, Fotodokumentation, Planlisten).

    Informations- und Archivierungsfunktion (z.B. Informationsweitergabe, ordnungsgemäße Archivierung von gesammelten Daten und Informationen).

    Mitwirkung bei der Kostenfeststellung.
    Optionale Leistung: Erstellen der Kostenfeststellung und von Kostenanalyse nach speziellen Anforderungen des Auftraggebers.
    Optionale Leistung: Berichtswesen an den Auftraggeber (z.B. Quartalsberichte, Schlussbericht).
    Optionale Leistung: Dokumentationen nach speziellen Vorgaben des Auftraggebers.
    Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Freigabe von Sicherheits- leistungen.

    Sonstige Teilleistungen

    Gefahr in Verzug: Temporäre Übernahme der Bauherrnkompetenzen (Informationspflicht gegenüber der Projektleitung).
    Optionale Leistung: Bauführung (im Sinne der landesrechtlichen Bauregelungen und -normierungen).



    III. SUBUNTERNEHMER
    Der Auftragnehmer kann jederzeit Teile der eigenen Leistung auf eigene Rechnung an Subunternehmer vergeben. Diese Klausel gilt nicht für öffentliche Auftraggeber iSd BVergG.



    IV. HONORAR

    Honorararten
    Werden die AGB Planung vereinbart, so gelten für die Honorararten folgende Definitionen:
    Selbstkostenerstattungshonorar ist das für eine bestimmte Zeiteinheit (im Zweifelsfall für eine Stunde zu 60 Minuten) je Leistungsgruppe angegebene Honorar. Dabei wird zwischen 4 Leistungsgruppen unterschieden (1. Baumeister, 2. gehobene Fachkraft, 3. Fachkraft, 4. Gehilfen). Bei der Abrechnung ist der jeweilige Stundensatz mit den erbrachten Zeiteinheiten zu multiplizieren. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber mit dem
    Überschreiten eines geschätzten Stundenaufwands auf die Überschreitung hinzuweisen.
    Einheitspreishonorar ist das für eine bestimmte Einheit (zB Monat) angegebene Honorar. Bei der Abrechnung ist der jeweilige Einheitssatz mit den erbrachten Einheiten zu multiplizieren.
    Pauschalhonorar ist das für den vereinbarten Leistungsumfang in einem Betrag angegebene Honorar.

    Selbstkostenerstattungshonorar für Zusatzleistungen
    Leistungen, die über die Pauschalleistung (das ist die Teilleistung, für die ein Pauschalhonorar bezahlt wird) hinausgehen, haben nach stundenmäßigem Aufwand abgegolten zu werden. In diesem Fall hat der Auftragnehmer über Aufforderung des Auftraggebers eine Schätzung vorzunehmen, wie viele Stunden für die Leistung erforderlich sein werden.

    Wertsicherung
    Sämtliche Beträge sind mit dem Prozentsatz, zu dem die Gehälter des
    „Kollektivvertrags für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie“ (abgeschlossen von der Bundesinnung Bau und dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und der Gewerkschaft der Privatangestellten andererseits) angehoben werden, wertgesichert. Wird bei einem Kollektivvertragsabschluss kein einheit- licher Prozentsatz vereinbart, so ist der Prozentsatz aus der Gehaltserhöhung der Gruppe „A3 nach dem 6. Jahr“ zu berechnen.
    Die Umrechnung findet für Leistungen, die ab dem Tag des Wirksamwerdens des Kollektivvertragsabschlusses erbracht werden, statt (z.B. werden per 1.5. eines Jahres die kollektivvertraglichen Gehälter angehoben, so findet die Honorarum- rechnung für Leistungen, die ab dem 1.5. dieses Jahres erbracht werden, statt).
    Diese Wertsicherungsklausel gil t nicht für Verträge, die mit Verbrauchern (iSd KSchG) abgeschlossen wurden.

    Umsatzsteuer
    Beim Angebot sind die jeweiligen Honorare jeweils in Nettobetrag, Umsatzsteuer und Bruttobetrag aufzuschlüsseln. Nicht aufgeschlüsselte Honorare gelten als Bruttobetrag.

    Zahlungsfrist
    Für die im Planungsvertrag vereinbarten Zahlungen gilt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, eine Zahlungsfrist von 14 Tagen abzugsfrei.



    V. ÜBERGABE VON UNTERLAGEN
    Dem Auftraggeber gebührt keine Vergütung für von ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen. Der Auftragnehmer hat nach Abschluss der Arbeiten Pläne und behörd- liche Schriftstücke, soweit sie ihm im Original übergeben wurden, zurückzugeben.
    Der Auftragnehmer hat sämtliche Rechnungen und Schriftstücke von ausführenden Unternehmen, sowie die von ihm angefertigte Dokumentation (z.B. Bautagebuch) dem Auftraggeber so, dass von diesem allfällige Fristen eingehalten werden können, spätestens aber nach Abschluss der Arbeiten im Original zu übergeben. Der
    Auftragnehmer ist nicht zur Aufbewahrung dieser Schriftstücke nach Abschluss der Arbeiten verpflichtet.
    In allen anderen Fällen muss eine Rückgabe nur erfolgen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.



    VI. VOLLMACHT
    Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer zur Vornahme sämtlicher notwendiger Planeinsichten und Verhandlungen mit Behörden während des Bauablaufs.
    Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer zur Verhandlung mit den ausführenden Unternehmen, soweit der Auftragnehmer gemäß den beauftragten Leistungen damit betraut wurde.



    VII. GERICHTSSTAND
    Als Gerichtsstand gilt dasjenige Gericht als vereinbart, in dessen Sprengel der Firmensitz des Auftragnehmers liegt. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Verbrauchern iSd KSchG.

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